Welche Regeln gibt es?

Teilnahme am ERASMUS Programm

Die Teilnahme am ERASMUS Programm für einen Studienaufenthalt ist grundsätzlich nur einmal möglich. Ein zweites ERASMUS-Stipendium für einen Studienaufenthalt kann nicht vergeben werden, selbst wenn die Dauer eines Auslandsaufenthaltes unter der maximalen Förderzeit von einem Jahr liegt. Eine zweite ERASMUS-Förderung ist auch dann nicht möglich, wenn für den zweiten Aufenthalt keine Stipendiensumme ausgezahlt werden soll.

 

ERASMUS Mobilitätszuschuss

Der ERASMUS-Mobilitätszuschuss wird nur für die nachgewiesene Studienzeit (mind. 3 ganze Monate) gezahlt und auch nur für die Monate, die vor Antritt des Aufenthaltes beantragt wurden. Daher ist es wichtig, sich vor Beginn des Auslandsaufenthaltes genau über die Studienzeiten zu informieren und sich für ein oder zwei Semester zu entscheiden.

 

Die Auszahlung des Mobilitätszuschusses erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate wird zu Beginn ausgezahlt: im Oktober für diejenigen, die zwischen August und Dezember des gleichen Jahres ins Ausland gehen; im Januar für alle, die im darauf folgenden Jahr ihren Auslandsaufenthalt antreten. Mit der ersten Rate wird ein Großteil des Zuschusses (bis zu acht Monatsraten) bereits ausgezahlt.

 

Die zweite Rate wird erst nach Ende des Studienaufenthaltes überwiesen, wenn alle erforderlichen Unterlagen bei uns bzw. den Fachkoordinatoren eingegangen sind. Abgabetermin für die Unterlagen ist Ende Mai bzw. Ende August, die Auszahlungstermine sind im Juni und im September.

 

Eine Auszahlung der evtl. verfügbaren Restgelder erfolgt für alle im September.

 

Mobilität an mehr als einem Standort

Grundsätzlich ist ein Aufenthalt an mehreren Orten im gleichen Land oder in verschiedenen Ländern nur zulässig, wenn der Aufenthalt an der gleichen Hochschule stattfindet, die über verschiedene Standorte verfügt und ein gemeinsames Learning Agreement für den Gesamtaufenthalt unterzeichnet.

 

Alle Aufenthalte, die als Teil einer "Gesamtmobilität" an mehr als einem Ort stattfinden, müssen prinzipiell jeder für sich (je Land) die Mindestdauer erfüllen und werden als ein Aufenthalt berichtet. Die Gesamtmobilität muss grundsätzlich in konsekutiven Perioden oder zumindest innerhalb desselben akademischen Jahres absolviert werden.

 

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 11.04.2011
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